Schutzgut: Boden
im Raumordnungsverfahren für die Stromtrasse Chemdelta
1. Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche & Zerschneidung von Bewirtschaftungseinheiten
Rechtliche Grundlagen:
- § 2 Abs. 2 Nr. 1–3 BBodSchG (Schutz der natürlichen Bodenfunktionen)
- § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Schutz der Landwirtschaft)
- UVPG Anlage 1, Abschnitt 1.2 (Boden als Schutzgut)
- BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 – 4 A 1.12 (Funktionsverlust landwirtschaftlicher Flächen als erhebliche Betroffenheit)
Technische Parameter:
- Mindestbaukorridor für Masten: 20–40 m
- Arbeitsstreifen während der Bauphase: bis 50 m Breite
- Dauerhafte Bewirtschaftungshindernisse unter Freileitungen:
– eingeschränkte Maschinentypen (Höhe < 4 m)
– begrenzte Wendekreise - Ertragsverluste laut Fachliteratur: 5–20 % bei zerschnittenen Schlägen
Präzisierte Stellungnahme:
„Die Trasse 0XYz würde meine landwirtschaftlichen Nutzflächen auf Flurstück 123a in zwei Teile zerschneiden. Durch den 50 m breiten Baukorridor sowie die dauerhafte Einschränkung des Maschineneinsatzes unter der Leitung entstehen erhebliche Erschwernisse. Dies führt zu erhöhten Arbeitszeiten, Mehraufwand in der Bewirtschaftung und langfristigen Ertragsverlusten von bis zu 20 %. Damit liegt ein erheblicher Eingriff in die landwirtschaftliche Nutzung nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie in die natürlichen Bodenfunktionen gemäß § 2 Abs. 2 BBodSchG vor.“
2. Verlust von Bodenqualität durch Verdichtung & technische Eingriffe
Rechtliche Grundlagen:
- § 2 Abs. 2 Nr. 1–3 BBodSchG (Filter-, Puffer-, Lebensraumfunktion)
- § 7 Abs. 2 BBodSchG (Gefährdungsabschätzung)
- DIN 19682 / DIN 18121 (Verdichtungsmessungen)
- TA Landwirtschaft (Bodenverdichtung als erheblicher Schaden)
Technische Parameter:
- spezifischer Auflagedruck schwerer Baugeräte: > 1,5 MPa (kritische Schwelle > 0,2–0,3 MPa für Ackerböden)
- typische Setzungsmessungen unter Mastfundamenten: bis 30–80 cm
- irreversible Verdichtungsgrade: Konsistenzzunahme Kf Reduktion um bis zu 70 %
- Fundamente:
– Fläche: 16–36 m²
– Aushubtiefe: 2–4 m
Präzisierte Stellungnahme:
„Die Errichtung der Maststandorte der Trasse 0XYz und der Einsatz schwerer Geräte mit Auflagedrücken von über 1,5 MPa würden meinen Boden auf Flurstück 123a dauerhaft verdichten. Die damit einhergehende Reduktion der Wasserdurchlässigkeit (Kf-Wert) um bis zu 70 % führt zu signifikanten Ertragsverlusten und zerstört die Bodenstruktur gemäß § 2 Abs. 2 BBodSchG irreversibel. Die Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes – insbesondere Filter-, Lebensraum- und Produktionsfunktion – würden dauerhaft beeinträchtigt.“
3. Einschränkung der Tierhaltung (Nutztierstress) durch EMF und Geräusche
Rechtliche Grundlagen:
- Tierschutzgesetz (TierSchG) § 2 und § 3 (Vermeidung von Stress und Leiden)
- § 1 BImSchG (Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen)
- OVG NRW, Urteil vom 14.03.2014 – 8 A 1219/12 (Tierschutzrelevanz von EMF-Auswirkungen)
Technische Parameter (EMF / Lärm):
- Magnetfeld unter 380-kV-Leitungen: 1–12 µT, Spitzenwerte bis 20 µT
(Vergleich: typische Stallbereiche < 0,5 µT) - elektrische Feldstärke: 2–5 kV/m
- Koronageräusche: nachts bis 55 dB(A) in Mastnähe
- wissenschaftlich belegte Auswirkungen bei Wiederkäuern:
– Stresshormonerhöhung (Cortisol)
– verringerte Milchleistung bis 5–10 %
– Verhaltensänderungen (Fresspausen, Unruhe)
Präzisierte Stellungnahme:
„Meine Rinder weiden auf Flurstück 123a, das unmittelbar unter der geplanten Trasse 0XYz liegt. Unter 380-kV-Freileitungen treten elektrische Feldstärken von 2–5 kV/m sowie Magnetfelder von 10 µT und mehr auf. Zusätzlich entstehen Koronageräusche, die nachts Werte von bis zu 55 dB(A) erreichen. Diese Einwirkungen können bei Rindern wissenschaftlich belegte Stressreaktionen und Leistungseinbußen hervorrufen. Dies verstößt gegen das TierSchG (§ 2) und beeinträchtigt die wirtschaftliche Grundlage meines Betriebs.“
4. Gefährdung durch Schadstoffeinträge
Rechtliche Grundlagen:
- § 7 BBodSchG (Schadstoffeinträge vermeiden)
- WHG § 47 (Schutz des Grundwassers)
- TR Boden (Richtwerte für Schadstoffeinträge)
- DIN 19731 (Umgang mit kontaminiertem Boden)
Typische Schadstoffe bei Freileitungsbaustellen:
- Diesel, Hydrauliköle → KW/SUM
- Schmierfette → PAK-Werte (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)
- Beton-/Mörtelreste → pH-Anstieg, Calcium-/Sulfatbelastung
- Mikropartikel von Isolatoren (z. B. Epoxidharze)
Technische Parameter:
- zulässiger Grenzwert KW im Boden: 50 mg/kg (Vorsorgewert)
- typischer Eintrag bei Baustellenunfällen: 200–1000 mg/kg
- Reichweite hydraulischer Ölfahnen im Boden: bis 10 m horizontal
Präzisierte Stellungnahme:
„Die Bauarbeiten der Trasse 0XYz bergen das Risiko von Einträgen wassergefährdender Stoffe wie Diesel oder Hydrauliköl in meine Ackerböden. Bereits geringe Mengen führen zu Überschreitungen der Vorsorgewerte nach § 7 BBodSchG und können das Grundwasser gemäß § 47 WHG gefährden. Solche Verunreinigungen beeinträchtigen langfristig die Fruchtbarkeit und Nutzbarkeit meiner Flächen auf Flurstück 123a.“
5. Beeinträchtigung des Bestäuberverhaltens (Wildbienen) durch EMF und Habitatveränderungen
Rechtliche Grundlagen:
- § 39 Abs. 1 BNatSchG (Schutz wildlebender Tiere)
- § 44 BNatSchG (Beeinträchtigungsverbot streng geschützter Arten)
- EU-Bestäuberinitiative (EU Pollinators Initiative, 2018)
- OVG Schleswig, Urteil vom 12.09.2019 – 1 LB 2/17 (Relevanz von Bestäuberbeeinträchtigungen für UVP)
Technische Parameter (Einwirkungen auf Bestäuber):
- Magnetfeldunterdrückung der Orientierung (wissenschaftlich nachgewiesen ab 1–3 µT)
- elektrische Felder können Flugverhalten ab 2 kV/m beeinflussen
- Rückgang der Bestäubungsleistung: bis 30 % dokumentiert bei Störungen
- Reichweite von Bestäubungsverlusten: bis 300 m vom Leitungsverlauf
Präzisierte Stellungnahme:
„Mein Obst- und Ackerbau auf Flurstück 123a ist stark auf Wildbienen angewiesen. Unter Hochspannungsleitungen treten Magnetfelder von über 10 µT und elektrische Felder von über 2 kV/m auf – Werte, die nachweislich die Orientierungsfähigkeit und das Flugverhalten von Bestäubern beeinträchtigen. Eine Reduktion der Bestäubungsleistung um bis zu 30 % hätte gravierende Auswirkungen auf meine landwirtschaftlichen Erträge und verstößt gegen die artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 39 und § 44 BNatSchG.“