Schutzgut: Kulturlandschaft
im Raumordnungsverfahren für die Stromtrasse Chemdelta
1. Beeinträchtigung historischer Stätten und Denkmäler
Rechtliche Grundlagen:
- Denkmalschutzgesetze der Länder (DSchG) – Schutz historischer Gebäude und Ensembles
- § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB – Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Planungsverfahren
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 UVPG – Schutzgut: Kultur- und sonstige Sachgüter
- UNESCO-Leitlinien für Kulturerbe-Sichtbeziehungen (internationaler Standard)
Technische Parameter:
- Sichtbeeinträchtigung historischer Ensembles durch Masten: bis > 10–20 km Sichtbarkeit
- Masthöhe 380 kV: 60–80 m, damit weit über baulicher Umgebung
- Störung der visuellen Integrität („visual integrity“) durch technische Dominanten
Präzisierte Stellungnahme:
„Mein Grundstück, Flurstück 123a, liegt in unmittelbarer Nähe eines kulturhistorisch bedeutsamen Gebäudes, das nach dem Landesdenkmalschutzgesetz unter Schutz steht. Die geplante Trasse 0XYz würde die visuelle Integrität dieses Denkmals erheblich beeinträchtigen. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB müssen Belange des Denkmalschutzes zwingend berücksichtigt werden; hohe Freileitungsmasten zerstören jedoch das historisch gewachsene Erscheinungsbild dieses Kulturdenkmals. Die kulturgeschichtliche Bedeutung wird dadurch erheblich geschmälert.“
2. Gefährdung historischer Sichtachsen
Rechtliche Grundlagen:
- Denkmalschutzgesetz (DSchG) – Schutz historisch überlieferter Sichtbeziehungen
- § 8 Abs. 1 DSchG (je nach Bundesland): Verbot erheblicher Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes
- BauGB § 35 Abs. 3 – entgegenstehende öffentliche Belange (Kulturlandschaft)
Technische Parameter:
- Sichtachsen sind häufig historisch definiert (z. B. Achsen zwischen Höfen, Kirchen, Aussichtspunkten)
- Masten > 60 m durchbrechen traditionelle Sichtlinien bereits in großer Entfernung
- Leitungsfeldbreite: 40–70 m, erzeugt breite visuelle Schneise
Präzisierte Stellungnahme:
„Die Leitung 0XYz würde direkt in einer historisch bedeutsamen Sichtachse liegen, die von meinem Flurstück 123a zu einem geschützten Bauwerk führt. Die Unterbrechung dieser Sichtverbindung zerstört ein wesentliches Element der kulturellen Identität unseres Ortes. Nach dem Denkmalschutzgesetz dürfen bedeutende Sichtachsen nicht beeinträchtigt werden. Die Trasse stellt jedoch eine massive Störung der historisch gewachsenen Perspektive dar.“
3. Wertminderung traditioneller Kulturlandschaften
Rechtliche Grundlagen:
- BNatSchG § 1 Abs. 1 Nr. 2 – Schutz kulturgeprägter Landschaften
- Europäische Landschaftskonvention (ELC) – Schutz wertvoller Kultur- und Erholungslandschaften
- UVPG – Berücksichtigung kultureller Landschaftswerte im Prüfverfahren
Technische Parameter:
- Trassenkorridore erzeugen „lineare Industrieachsen“ in vormals zusammenhängenden Kulturräumen
- Reduktion ästhetischer Landschaftsqualität um 30–60 % in gängigen Umweltbewertungsverfahren
- Sichtbare Masten als „visuelle Dominanten“, die Kulturlandschaften technisch überformen
Präzisierte Stellungnahme:
„Unsere Region rund um Flurstück 123a besitzt eine historisch gewachsene Kulturlandschaft, die durch landwirtschaftliche Strukturen, alte Wege und traditionelle Gebäude geprägt ist. Die Trasse 0XYZ würde diese Kulturlandschaft entwerten, indem sie ein industrielles Element in ein seit Jahrhunderten gewachsenes Landschaftsbild einfügt. Dieser Eingriff steht im Widerspruch zu den Vorgaben des BNatSchG und der Europäischen Landschaftskonvention.“
4. Verlust der kulturhistorischen Identität der Region
Rechtliche Grundlagen:
- § 1 BNatSchG – Erhalt der gewachsenen Kulturlandschaft
- Raumordnungsrecht (ROG) – Sicherung kulturhistorischer Charakteristika
- UNESCO-Kriterien zur Erhaltung kulturellen Erbes (modellhafte Anwendung)
Technische Parameter:
- technische Überprägung historischer Landschaften durch Freileitungen → strukturelle Identitätsverluste
- Veränderung von Höhenlinien, Raumkompositionen und traditionellen Raumkanten
- Sichtdominanz: Masten über 60 m wirken als Fremdkörper im historischen Gesamtgefüge
Präzisierte Stellungnahme:
„Flurstück 123a liegt in einem Gebiet mit hoher kulturhistorischer Prägung. Diese Identität ist durch historische Wege, alte Siedlungsstrukturen und die über Jahrhunderte gewachsene Landschaft definiert. Die geplante Trasse 0XYz würde diese Identität zerstören, da die Hochspannungsleitung nicht mit dem historischen Charakter der Kulturlandschaft vereinbar ist. Dadurch geht ein wesentlicher Teil der regionalen Geschichte verloren.“
5. Beeinträchtigung denkmalgeschützter Bauwerke durch Umgebungseingriffe
Rechtliche Grundlagen:
- Landes-Denkmalschutzgesetz (DSchG)
- § 8 DSchG – Schutz des Erscheinungsbildes und des Umfeldes eines Denkmals
- § 35 BauGB – entgegenstehende öffentliche Belange
Technische Parameter:
- Denkmäler brauchen ein „ruhiges, historisch stimmiges“ Umfeld
- technische Anlagen in 100–1000 m Entfernung können Schutzbereiche visuell massiv stören
- Leitungen erzeugen dauerhafte optische Linienformationen („Lineare Fremdelemente“)
Präzisierte Stellungnahme:
„In unmittelbarer Nähe meines Grundstücks, Flurstück 123a, befindet sich ein denkmalgeschütztes Bauwerk, dessen Erscheinungsbild und Umfeld nach dem Denkmalschutzgesetz besonders geschützt sind. Die Trasse 0XYz würde das ästhetische und kulturelle Umfeld des Denkmals massiv beeinträchtigen und seinen historischen Wert für die Region mindern. Technische Dominanz und Leitungsoptik stehen klar im Widerspruch zu den Anforderungen an die Unversehrtheit des Denkmalumfeldes.“