Schutzgut: Landschaft
im Raumordnungsverfahren für die Stromtrasse Chemdelta
1. Verlust von Waldflächen und erheblichen Landschaftsstrukturen
Rechtliche Grundlagen:
- § 1 Abs. 1 BNatSchG – Erhalt der Landschaft als Lebensgrundlage
- §§ 13–15 BNatSchG – Eingriffsregelung, Kompensation, Vermeidung
- § 26 BNatSchG – Schutz von Landschaftsbestandteilen
- UVPG, Anlage 1 – erhebliche Beeinträchtigungen von Landschaftsräumen
- Landeswaldgesetze (je nach Bundesland): Schutz von Waldbeständen
Technische Parameter:
- Rodungsbreite typischer Trassenkorridore 380 kV: 40–70 m
- Mindestabstand Kronenkante zu Leiterseilen: > 10 m → dauerhafte Freihaltung
- Verlust alter Waldbestände: bis zu 300–400 Jahre Wiederbewaldungszeit
- Reduzierung der Schattentemperatur um bis zu 6–8 °C im Sommer bei Wegfall großer Bäume
Präzisierte Stellungnahme:
„Mein Grundstück grenzt unmittelbar an ein Waldgebiet, das durch die geplante Trasse 0XYz in einem breiten Korridor gerodet werden müsste. Die Wanderpfade enden auf meinem Flurstück 123a und führen in einen alten Waldbestand mit hoher ökologischer und landschaftlicher Bedeutung. Nach § 15 BNatSchG müsste ein solcher Eingriff vermieden werden, da die vollständige Zerstörung der Landschaftsstruktur – einschließlich Habitatbäumen – nicht rückgängig zu machen ist. Für unsere Gemeinde bedeutet dieser Verlust auch den Wegfall eines bedeutenden Erholungsraumes.“
2. Gefährdung und Verlust wertvoller Biotope
Rechtliche Grundlagen:
- § 30 BNatSchG – Schutz besonders wertvoller Biotope
- FFH-Richtlinie 92/43/EWG – Bewahrung geschützter Lebensraumtypen
- Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG – Schutz sensibler Artenräume
- UVPG – Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Technische Parameter:
- Biotopradius für störungsempfindliche Arten (z. B. Fledermäuse): 50–300 m
- Brut- und Jagdreviere Bussard: 2–3 km
- Überlebenswahrscheinlichkeit von Kleinstbiotopen sinkt bei Fragmentierung um > 40 %
- Veränderung der Licht- und Feuchteverhältnisse durch Trassenkorridore
Präzisierte Stellungnahme:
„Mein Flurstück 123a grenzt direkt an ein geschütztes Biotop, das nach § 30 BNatSchG besonderen Schutz genießt. Dieses Biotop beherbergt seltene und gefährdete Arten, darunter Fledermäuse und empfindliche Bodenpflanzen. Die Bauarbeiten für die Trasse 0XYz würden das Biotop fragmentieren, die Lichtverhältnisse ändern und die Vegetationsstruktur nachhaltig zerstören. Die Folgen wären irreversibel und stehen im klaren Widerspruch zu den naturschutzrechtlichen Schutzpflichten.“
3. Massive Beeinträchtigung des Landschaftsbilds
Rechtliche Grundlagen:
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG – Schutz des Landschaftsbildes
- § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB – öffentliche Belange: Erhalt des Landschaftsbildes
- UVPG – Bewertung visueller Beeinträchtigungen
- DIN 5034 – visuelle Wahrnehmung im Außenraum
Technische Parameter:
- Masthöhen 380-kV-Leitung: 60–80 m, in Einzelfällen > 120 m
- Sichtbarkeitsreichweite: bis 10–20 km je nach Gelände
- Trassenbreite: 40–70 m gerodete Schneise
- optische Dominanz: Leitungen bilden "vertikale Dominanten" im Landschaftsraum
Präzisierte Stellungnahme:
„Die geplanten Masten der Trasse 0XYz würden über meinem Flurstück 123a aufragen und den bislang natürlichen Gesamteindruck unserer Landschaft massiv beeinträchtigen. Der Charakter der Region ist geprägt von Waldrändern, Offenlandstrukturen und einem harmonischen Landschaftsbild. Die über 60 Meter hohen Masten wirken als technische Dominanten, zerstören die ästhetische Gestaltung des Landschaftsraumes und sind nach § 35 BauGB bei Abwägung öffentlicher Belange als erheblich beeinträchtigend einzustufen. Dieser optische Eingriff mindert die Lebensqualität dauerhaft.“
4. Einschränkung der Artenvielfalt durch Verlust von Habitatstrukturen
Rechtliche Grundlagen:
- § 44 BNatSchG – strenger Artenschutz
- Vogelschutzrichtlinie – Schutz gefährdeter Vogelarten
- FFH-Richtlinie – Verbot der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Technische Parameter:
- Kollisionsrisiko für Großvögel (z. B. Bussard): > 2–8 % jährliche Mortalität pro Trassenabschnitt
- Licht- und Temperaturveränderung in Schneisen → Verlust feuchter Waldhabitate
- Wegfall von Horstbäumen (Greifvögel): Mindestabstand 500 m zu Störungen
- Fledermausstörung durch Trassenschneisen: erhöhte Prädation, veränderte Flugrouten
Präzisierte Stellungnahme:
„In den Wäldern und Offenlandbereichen rund um mein Flurstück 123a leben geschützte Arten wie Bussard, Kiebitz, Schwarzspecht und mehrere Fledermausarten. Die Trasse 0XYz gefährdet diese Populationen akut. Der Verlust geeigneter Bäume, die Fragmentierung der Lebensräume und die Störung sensibler Arten stehen im Widerspruch zu § 44 BNatSchG, der ausdrücklich die Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbietet. Jede Verschlechterung könnte den Fortbestand dieser Arten gefährden.“
5. Verschlechterung des Mikroklimas und der landschaftsökologischen Funktionen
Rechtliche Grundlagen:
- § 1 BNatSchG – Sicherung ökologischer Funktionen
- Klimaanpassungsgesetz (KAnG) – Schutz lokaler Klimafunktionen
- UVPG – Bewertung mikroklimatischer Veränderungen
- Bewirtschaftungspläne regionaler Landschaftsschutzgebiete
Technische Parameter:
- Temperaturanstieg durch offene Schneisen: +2–4 °C
- Reduzierung der Luftfeuchtigkeit: −5 bis −15 %
- erhöhte Winderosion: +20–40 %
- Veränderung der Vegetationszusammensetzung nach Rodung innerhalb von 1–3 Jahren
- Verlust schattender Vegetation mit Auswirkungen auf Erholung und Tierwelt
Präzisierte Stellungnahme:
„Das Waldgebiet und die kleinklimatischen Strukturen rund um mein Flurstück 123a übernehmen wichtige Mikroklimafunktionen. Durch die geplante Trasse 0XYz würden große Waldflächen gerodet und der natürliche Temperatur- und Feuchtigkeitshaushalt erheblich gestört. Die Richtung der vorherrschenden Winde führt zudem dazu, dass die gerodete Schneise die Erwärmung und Austrocknung meiner Flächen verstärken würde. Diese langfristigen Veränderungen beeinträchtigen das gesamte ökologische Gefüge der Landschaft.“