Schutzgut Mensch und Gesundheit
im Raumordnungsverfahren für die Stromtrasse Chemdelta
1. Elektromagnetische Felder (EMF) – gesundheitliche Risiken
Rechtliche Grundlagen:
- 26. BImSchV – Grenzwerte für elektrische und magnetische Felder
- Vorsorgegrundsatz (Art. 20a GG, § 1 BImSchG)
- WHO & ICNIRP-Empfehlungen – Vorsorge bei dauerhafter Exposition
- UVPG – Schutzgut Mensch (§ 2 Abs. 1 UVPG)
Technische Parameter:
- 380-kV-Leitung: Magnetfeld bis 5–10 µT unter der Leitung
- Elektrische Felder: bis 5–6 kV/m im Nahbereich
- Hohe Exposition bei dauerhafter Aufenthaltsnutzung (Wohnen, Kinderbereiche)
Präzisierte Stellungnahme:
„Als Eigentümer des Flurstücks 123a, das unmittelbar im Wirkbereich der geplanten Trasse 0XYz liegt, wären meine Familie und insbesondere meine Kinder dauerhaft elektromagnetischen Feldern ausgesetzt. Langzeitwirkungen sind wissenschaftlich nicht abschließend bewertet. Trotz Einhaltung der 26. BImSchV ist das Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen. Die tägliche Exposition stellt ein erhebliches Restrisiko dar und beeinträchtigt die Wohnnutzung meines Grundstücks erheblich.“
2. Lärmemissionen durch Koronaentladungen
Rechtliche Grundlagen:
- TA Lärm – Orientierungswerte für Immissionen
- § 22 BImSchG – Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
- UVPG – Schutzgut Mensch
Technische Parameter:
- Koronalärm (Knistern, Brummen) v. a. bei feuchter Witterung
- Pegel nachts: 30–45 dB(A) möglich
- Schallcharakter: Tonal, störend, oft als „nervenbelastend“ beschrieben
Präzisierte Stellungnahme:
„Das Flurstück 123a liegt unmittelbar unter der geplanten Trasse 0XYz, sodass Koronageräusche permanent wahrnehmbar wären. Besonders während der Nachtzeit ist mit deutlichen Beeinträchtigungen der Wohnruhe zu rechnen. Diese dauerhafte Geräuschbelastung stellt eine wesentliche Einschränkung der Lebensqualität dar und kann zu gesundheitlichen Problemen wie Schlafstörungen führen.“
3. Psychologische Belastungen durch Risiko- und Angstwahrnehmung
Rechtliche Grundlagen:
- Schutzgut Mensch (UVPG) umfasst auch psychische Belastungen
- Ständige Rechtsprechung: Wahrgenommene Risiken können immaterielle Immissionen darstellen (u.a. BVerwG)
Technische Parameter:
- Dauerhafte Sichtbarkeit der Leitung
- Unsichtbare EMF-Risiken → erhöhte psychische Belastung laut umweltpsychologischer Studien
Präzisierte Stellungnahme:
„Die unmittelbare Überbauung meines Wohnhauses durch die Trasse 0XYz führt zu einer erheblichen psychischen Dauerbelastung. Die ständige Wahrnehmung eines potenziellen Gesundheitsrisikos beeinträchtigt mein Sicherheitsgefühl und damit meine Wohn- und Aufenthaltsqualität in unzumutbarer Weise.“
4. Gefahren durch Extremwetterereignisse
Rechtliche Grundlagen:
- Allgemeine Verkehrssicherungspflichten
- UVPG – Schutzgut Mensch
- § 3 BImSchG – Abwehr von Gefahren, die Leben oder Gesundheit beeinträchtigen
Technische Parameter:
- Mastversagen bei Sturm
- Eisabwurf bis 100 m möglich
- Gefahr durch abfallende Teile, Blitzschlag, Leiterseilriss
Präzisierte Stellungnahme:
„Da die Trasse 0XYz nur wenige Meter an meinem Wohnhaus auf Flurstück 123a vorbeiführt, besteht bei extremen Wetterlagen ein erhöhtes Risiko durch Mastbruch, Eisabwurf oder den Riss von Leiterseilen. Diese konkrete Gefahrenlage beeinträchtigt die Sicherheit meiner Familie und die Unversehrtheit des Wohnhauses erheblich.“
5. Gesundheitsbezogene Risiken für Kinder
Rechtliche Grundlagen:
- Vorsorgegrundsatz (§ 1 BImSchG)
- WHO: Kinder gelten als besonders vulnerable Gruppe
- UVPG – besondere Berücksichtigung schutzbedürftiger Personen
Technische Parameter:
- Kindliche Physiologie reagiert oft stärker auf Umweltfaktoren
- Dauerhafte Exposition im Freiraum (Garten, Spielbereiche)
Präzisierte Stellungnahme:
„Da meine Kinder das Grundstück (Flurstück 123a) täglich als Spiel- und Aufenthaltsbereich nutzen, ist deren erhöhte gesundheitliche Vulnerabilität zu berücksichtigen. Unklare Langzeitwirkungen elektromagnetischer Felder machen eine Wohnnutzung im direkten Nahbereich unzumutbar.“
6. Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Elektrosmog
Rechtliche Grundlagen:
- Schutzgut Mensch nach § 2 UVPG
- § 22 BImSchG – Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen
- städtebauliche Bewertungsmaßstäbe
Präzisierte Stellungnahme:
„Die dauerhafte EMF-Exposition am Standort Flurstück 123a führt zu einer erheblichen Einschränkung der Wohnqualität. Dies betrifft sowohl das subjektive Wohlbefinden als auch objektive Vorsorgeaspekte und beeinträchtigt den Wohnwert maßgeblich.“
7. Visuelle Beeinträchtigung des Wohnumfelds
Rechtliche Grundlagen:
- BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 – Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
- UVPG – Mensch, Landschaft
- Ständige Rechtsprechung: optisch bedrängende Wirkung kann unzumutbar sein
Technische Parameter:
- 380-kV-Masten: 60–80 m Höhe
- Sichtdominanz über weite Entfernung
- „Optische Bedrängung“ bei Abständen < 200 m
Präzisierte Stellungnahme:
„Die Masten und Leiterseile der Trasse 0XYz würden das Erscheinungsbild meines Wohnumfelds auf Flurstück 123a massiv beeinträchtigen. Die optische Dominanz stellt eine erhebliche ästhetische und räumliche Belastung dar und mindert die Wohnqualität dauerhaft.“
8. Wertverlust von Immobilien
Rechtliche Grundlagen:
- § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB – wirtschaftliche Belange im Planungsverfahren
- Marktstudien: Preisabschläge bis 10–30 % in Freileitungsnähe
Präzisierte Stellungnahme:
„Mein Grundstück (Flurstück 123a) ist ein zentraler Bestandteil meiner Altersvorsorge. Durch die Nähe zur Trasse 0XYz ist ein erheblicher Wertverlust zu erwarten, der meine Vermögenslage unmittelbar beeinträchtigt.“
9. Einschränkung der Privatsphäre
Rechtliche Grundlagen:
- Schutz der Privatsphäre als Teil des Schutzgutes Mensch
- Optisch-räumliche Fremdwirkungen gelten als bewertungsrelevant
Technische Parameter:
- Mastenhöhe ermöglicht Einsicht in Grundstücksbereiche
- Leitungswartung (Drohnen, Hubschrauber) erzeugt zusätzliche Störungen
Präzisierte Stellungnahme:
„Die Höhe der geplanten Masten der Trasse 0XYz ermöglicht deutliche Einblicke in mein Grundstück (Flurstück 123a). Dies verletzt mein berechtigtes Interesse an Privatsphäre und stellt eine unzumutbare Einschränkung meiner Wohnnutzung dar.“
10. Verlust baulicher Entwicklungsmöglichkeiten
Rechtliche Grundlagen:
- Bauordnungsrecht / Abstandsflächen
- Sicherheitsabstände nach VDE-AR-N 4210
- Einschränkungen nach § 35 BauGB im Außenbereich
Technische Parameter:
- Mindestabstände zu Masten und Leiterseilen
- Bauverbote direkt unter der Leitung
Präzisierte Stellungnahme:
„Durch die Trasse 0XYz verliert mein Grundstück (Flurstück 123a) wesentliche bauliche Entwicklungsmöglichkeiten. Geplante Erweiterungen sind aufgrund der erforderlichen Schutzabstände nicht mehr zulässig, was die Nutzung erheblich einschränkt.“