Schutzgut: Wasser

im Raumordnungsverfahren für die Stromtrasse Chemdelta

1. Risiko für Grundwasserquellen durch tiefgründige Bauarbeiten

Rechtliche Grundlagen:

  • § 47 Abs. 1 WHG – Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Veränderungen
  • § 55 WHG – Sicherstellung der Trinkwasserversorgung
  • § 9 Abs. 2 BBodSchG – Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen durch Eingriffe
  • DIN 4020 / DIN 4021 – geotechnische Baugrunderkundung bei Fundamentbau
  • UVPG – Grundwasser als eigenständiges Schutzgut

Technische Parameter:

  • Mastfundamente: 2–4 m Aushubtiefe, lokal bis 6 m
  • Gefährdung von oberflächennahem Grundwasser bei Wasserständen < 5 m Tiefe
  • Risiko hydraulischer Verbindungen / Aufstau
  • Eindringen von Feinsedimenten in Aquifere → Verringerung der Porenleitfähigkeit (Kf-Minderung bis 80 %)
  • Gefahr des short-circuiting zwischen Grundwasserstockwerken

Präzisierte Stellungnahme:
„Unser Brunnen auf Flurstück 123a liegt in unmittelbarer Nähe zur geplanten Trasse 0XYz. Die tiefreichenden Fundamentarbeiten (bis zu 4–6 m) können die Flurgrundwasserleiter stören, die Porenleitfähigkeit des Aquifers beeinträchtigen und Schadstoffe eintragen. Nach § 47 WHG ist das Grundwasser vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Da unser Brunnen unsere einzige Trinkwasserquelle darstellt, gefährden bereits kleinste Veränderungen durch Bohr- und Rammarbeiten unmittelbar unsere Versorgung und unsere Gesundheit.“

 

2. Verunreinigung durch Baumaßnahmen und wassergefährdende Stoffe

Rechtliche Grundlagen:

  • § 62 WHG – Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)
  • § 7 BBodSchG – Vermeidung von Schadstoffeinträgen
  • DIN 19731 – Behandlung kontaminierter Böden
  • TR Boden – Vorsorgewerte

Technische Parameter:

  • typische Baustoffe:
    – Diesel, Hydrauliköle → WGK 2 (deutlich wassergefährdend)
    – Betonwasser → pH-Werte 11–13 (Gefahr der Verkarstung/Verätzung)
  • Eintragspotenziale:
    – hydraulische Ölfahnen bis 10–15 m
    – überschrittene Vorsorgewerte KW > 50 mg/kg (wohl üblich bei Baustellenunfällen 200–1000 mg/kg)
  • Gefahr durch Niederschlagsabschlämmung in offene Grundwasserleiter

Präzisierte Stellungnahme:
„Unsere Trinkwasserversorgung erfolgt über einen eigenen Brunnen auf Flurstück 123a. Die Bauarbeiten für Trasse 0XYz bergen erhebliche Risiken durch wassergefährdende Stoffe wie Diesel, Öle und hochalkalische Betonreste. Bereits kleine Einträge überschreiten die Vorsorgewerte nach § 7 BBodSchG und verstoßen gegen die Anforderungen des § 62 WHG. Da unser Brunnen direkt mit dem oberflächennahen Grundwasserleiter verbunden ist, würde jede Kontamination die Trinkwasserqualität unmittelbar beeinträchtigen und eine akute Gesundheitsgefahr darstellen.“

 

3. Gefahr für Oberflächengewässer durch Erosion und Baustoffeinträge

Rechtliche Grundlagen:

  • § 27 WHG – Schutz von oberirdischen Gewässern
  • § 30 BNatSchG – Schutz von Feuchtbiotopen
  • DIN 19708 – Erosionsschutz bei Erdarbeiten
  • UVPG – Schutzgut Oberflächengewässer

Technische Parameter:

  • temporäre Bodenfreilegung: bis 50 m breite Arbeitsstreifen
  • erhöhte Sedimenteinträge: 1–5 t/ha bei ungedecktem Boden
  • typische Gewässerbelastungen:
    – Schwebstoffanstiege bis +200 %
    – Eintrag Feinstsedimente → Verstopfung der Laichplätze
    – Eintrag von Betonpartikeln → pH-Anstieg in Bächen

Präzisierte Stellungnahme:
„Ein Bach verläuft unmittelbar entlang meines Flurstücks 123a und stellt ein wichtiges Biotop für Fische, Amphibien und Kleinstlebewesen dar. Während der Bauarbeiten für Trasse 0XYz könnten Sedimente, Betonreste oder wassergefährdende Stoffe in das Gewässer eingetragen werden. Solche Einträge verstoßen gegen § 27 WHG und gefährden das ökologische Gleichgewicht. Die Verschlammung des Baches würde Lebensräume zerstören und die Wasserqualität erheblich verschlechtern.“

 

4. Einschränkung der Grundwasserqualität durch Bohrungen & Rammarbeiten

Rechtliche Grundlagen:

  • § 47 Abs. 1 WHG – nachteilige Veränderungen des Grundwassers verhindern
  • § 55 WHG – Sicherstellung einer nachhaltigen Trinkwasserversorgung
  • DIN 4022 / DIN EN ISO 22475-1 – Regeln für Bohrungen in Grundwasserbereichen

Technische Parameter:

  • Risiko des Eindringens von Feinsedimenten und Bohrspülungen
  • Veränderungen der Strömungsgeschwindigkeit in Aquiferen
  • Schadstoffausbreitung infolge veränderter hydrogeologischer Verhältnisse
  • nachweisbare Qualitätsveränderungen:
    – Trübung (NTU) + 100–500 %
    – erhöhte Leitfähigkeit (µS/cm)
    – mikrobiologische Belastungen (z. B. coliforme Bakterien) durch Oberflächeneinträge

Präzisierte Stellungnahme:
„Der Brunnen auf Flurstück 123a ist direkt mit dem oberflächennahen Grundwasser verbunden. Bohr- und Rammarbeiten im Zuge der Errichtung von Masten der Trasse 0XYz können Feinsedimente, Bohrschlämme oder Oberflächenwasser in die Grundwasserleiter eintragen. Solche Störungen führen zu einer qualitativen Verschlechterung unseres Trinkwassers und verstoßen gegen § 47 WHG. Für unsere Familie bedeutet dies eine erhebliche Gefahr, da wir ausschließlich über diesen Brunnen mit Wasser versorgt werden.“

 

5. Schädigung von Wasser- und Trinkwasserschutzgebieten

Rechtliche Grundlagen:

  • § 51 WHG – Schutz von Trinkwasserschutzgebieten
  • Schutzzonenmodell (Zone I–III) nach DVGW Regelwerk W 101
  • § 33 BNatSchG – Besondere Schutzwürdigkeit von Gewässerumfeldern
  • AwSV – strengere Anforderungen in Schutzgebieten

Technische Parameter:

  • Verbote in Zone II:
    – tiefgründige Erdarbeiten > 1,5 m
    – Einsatz wassergefährdender Stoffe
    – dauerhafte Versiegelungen
  • Leitungsbau führt zu:
    – mechanischen Störungen des Bodens
    – Veränderung der Infiltration
    – erhöhtem Schadstoffeintragspotenzial durch Bauverkehr

Präzisierte Stellungnahme:
„Die geplante Trasse 0XYz verläuft durch das Einzugsgebiet eines für unsere Region wichtigen Trinkwasserschutzbereichs. In Schutzgebieten sind gemäß § 51 WHG sowie den DVGW-Richtlinien W 101 Eingriffe wie tiefreichende Erdarbeiten oder der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur stark eingeschränkt zulässig oder sogar verboten. Der Bau der Trasse gefährdet somit langfristig die Wasserqualität des gesamten Einzugsgebiets. Die Erhaltung dieses Schutzgebiets ist zwingend erforderlich, um die regionale Wasserversorgung sicherzustellen.“

 

 

 

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